Sie sind weltweit der kommende Energiespeicher: Lithium-Batterien spielen bei sauberen Antrieben ebenso eine Schlüsselrolle wie bei Handys oder Kleinmotoren. Jetzt ändern sich wichtige Versandbestimmungen für die kompakten Kraftpakete.
Neues bei der Energie im Kleinformat: Ob per Straße oder Luftfracht – wer Lithium-basierte Batterien, Akkus oder Knopfzellen verschickt, muss ab 1. Januar 2009 zahlreiche neue Regelungen beachten. Anmeldung, Verpackung, Kennzeichnung, Handling und Begleitpapiere ändern sich teils erheblich. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.
Versand per Luftfracht
Die Sondervorschrift 45 der IATA-DGR – der Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr – definierte bisher, wann Lithium-Batterien von weiteren Vorschriften befreit transportiert werden konnten. Sie wird komplett gestrichen. Die Erleichterungen, die weiterhin genutzt werden können, finden sich ab 2009 in Absatz 2 der jeweils anwendbaren Verpackungsvorschrift.
In Zukunft wird unterschieden zwischen Lithium-Ionen-Batterien und -Zellen bzw. Lithium-Metall-Batterien und -Zellen. Dazu gibt es neue UN-Nummern:
UN 3480 für Li-Ion-Batterien und -Zellen
UN 3481 für die mit Geräten bzw. Ausrüstung verpackten Li-Ion-Batterien und -Zellen
Die bisherigen Nummern UN 3090 und UN 3091 gelten nur noch für Li-Metall-Batterien und -Zellen.
Um zum erleichterten Transport zugelassen zu werden (also ohne den Vorschriften der Gefahrgutverordnung in vollem Maße zu genügen), müssen Sendungen ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Reihe neuer Anforderungen erfüllen. Unter anderem:
Für die mögliche Erleichterung ist nicht mehr die Menge an Lithium pro Batterie oder Zelle ausschlaggebend, sondern die Nennenergie in Wattstunden.
Die Verpackungen müssen einen Falltest aus 1,20 m Höhe ohne Beschädigung des Inhaltes überstehen.
Es müssen Innenverpackungen genutzt werden, die die Batterien oder Zellen komplett umschließen
Jedes Packstück muss mit einem speziellen Handlinglabel für Lithiumbatterien versehen werden, das Sie hier als Muster sehen können.
Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Informationen enthält:
eine Angabe, dass das Versandstück „Lithium-Metall“- bzw. „Lithium-Ionen“- Batterien oder Zellen enthält;
eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und
eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen.
Noch ein Hinweis: Schon jetzt dürfen Lithiumbatterien nur von Personen verpackt werden, die zuvor eine angemessene Unterweisung bzgl. der IATA-DGR erhalten haben; dies wird jetzt in den Verpackungsvorschriften auch noch einmal explizit gefordert.
Versand per Straße
Auch für den Straßenversand wird es umfangreiche Änderungen geben. Umfassend geändert wurde hier die ADR-Sondervorschrift 188, die definiert, unter welchen Voraussetzungen Lithiumbatterien von den Vorschriften befreit transportiert werden können.
Analog zur Luftfracht
gelten die neuen UN-Nummern;
muss die Nennenergie in Wattstunden für eine mögliche Befreiung von den Vorschriften angegeben sein;
müssen die Verpackungen die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Für die Kennzeichnung der Packstücke und die Begleitdokumentation gilt:
Jedes Versandstück (Ausnahme: Versandstücke mit höchstens vier in Ausrüstungen eingebauten Zellen oder höchstens zwei in Geräte eingebauten Batterien) muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
einer Angabe, dass das Versandstück „Lithium-Metall“- bzw. „Lithium-Ionen“- Batterien oder Zellen enthält;
einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, die eine Kontrolle und ggf. ein erneutes Verpacken einschließen, und
einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen.
Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, für die die obigen Angaben verpflichtend sind, gilt dieselbe Dokumentations-Pflicht auch für die gesamte Sendung. Sie muss also von einem Dokument begleitet werden, das dieselben Angaben enthält.
Detailliertere Informationen erhalten Sie von den zuständigen Fachabteilungen des Luftfahrt-Bundesamtes (www.lba.de) oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.bmvbs.de).